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Strafbare sexuelle Handlungen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB), gibt auch wichtige Informationen zu den Grenzen einer selbstbestimmten Sexualität. Das Strafrecht zeigt auf, wo die Grenze zu einem sexuellen Missbrauch zu ziehen ist. Es ermöglicht also einerseits den Schutz vor sexuellen Missbrauch, andererseits begrenzt die sexuelle Selbstbestimmung aller Menschen.

Menschen mit Behinderungen werden zum Beispiel geschützt, indem Abhängigkeitsverhältnisse (bei Minderjährigen, Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder in einem Berufsverhältnis) oder eine Notlage nicht ausgenutzt werden dürfen, um sexuelle Handlungen herbeizuführen (StGB Art. 188, 192, 193). Wenn eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person missbraucht wird, handelt es sich strafrechtlich um eine Schändung (StGB Art. 191).

Die sexuelle Selbstbestimmung auch von Menschen mit Behinderungen ist durch das Gesetz eingeschränkt, denn auch diese müssen sich an das Recht halten. Zum Beispiel muss das Verbot der Kinderpornografie oder der Pädophilie beachtet werden. Da HandlungsUNfähige keine Rechte und Pflichten begründen können, werden für solche Überschreitungen des Gesetzes von Handlungsunfähigen häufig keine Strafen gesprochen. Oft gelten nämlich diese als schuldunfähig (sie können das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen oder nicht nach Einsicht handeln) und sind somit nicht strafbar. Es können jedoch stationäre therapeutische Massnahmen verhängt werden, die sich im Effekt ähnlich wie eine Strafe auswirken.

Es ist der Vereinigung Cerebral Schweiz ein Anliegen, auch die Grenzen der sexuellen Selbstbestimmung aufzuzeigen, damit die Prävention von sexuellem Missbrauch gefördert wird.

 

Zusammenfassung und Stellungnahme

Die Vereinigung Cerebral Schweiz richtet sich an der UN-BRK, sowie andere nationale und internationale Rechtsgrundlagen zum Thema Selbstbestimmung und Sexualität. Die offene und progressive Haltung der Vereinigung Cerebral Schweiz achtet das höchstpersönliche Recht auf absolute Selbstbestimmung bei der Wahl der Partnerschaft und beim Ausleben der Sexualität, sowie das Achten der Charta der sexuellen Rechte von International Planned Parenthood Federation (IPPF). Alle Menschen, egal ob urteils- oder nicht urteilsfähig, haben Anspruch auf sexuelle Selbstbestimmung und können selbst über ihre Sexualität, ihr Sexualverhalten und ihre Intimität ohne willkürliche Einmischung entscheiden und haben ein Recht auf Freiheit von allen Formen von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Sexualität oder Gender.

Ein Fokus ist die Gleichstellung und Überwindung von Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Dem Recht auf Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch muss Rechnung getragen werden. Sexuelle Selbstbestimmung fördert die Prävention.

Partnerschaft, Familie und Sexualität sind höchstpersönliche Rechte - trotzdem werden diese bei Menschen mit Behinderungen immer wieder eingeschränkt. Eine Organisation, gesetzliche Vertretung, Eltern oder Begleitpersonen dürfen hier ihre Kompetenzen nicht überschreiten und dürfen in eine Partnerschaft oder ausgelebte Sexualität nur eingreifen, indem sie ein Rechtsmittel ergreift, zum Beispiel bei Gefährdung, Missbrauch oder wenn strafrechtliche Normen missachtet werden. Diese Einschätzung hat der Rechtsberater Dr. iur. Severin Bischof bestätigt und wird so von der Vereinigung Cerebral Schweiz vertreten.

Quelle: Auszug aus dem Sexualkonzept der Vereinigung Cerebral Schweiz

 

Weiterführende Links

Schweizerisches Strafgesetzbuch 

Charta zur Prävention von sexueller Ausbeutung - INSOS

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