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Urteilsfähigkeit - was bestimme ich und was mein Beistand?

Handlungs- und Urteilsfähigkeit sowie absolut höchstpersönliche Rechte

Urteilsfähig ist jede Person, die die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln (Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16). Die Urteilsfähigkeit kann nicht verallgemeinert werden und muss situationsgebunden bewertet werden. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Mensch in Hinsicht auf seinen Körper und seiner Sexualität urteilsfähig ist. Das Gegenteil muss bewiesen und begründet werden.

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (ZGB Art. 13). Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. 

Viele volljährige Menschen mit Behinderungen werden als teilweise oder ganz urteilsunfähig und deshalb als handlungsunfähig eingeschätzt. Für diese Menschen gibt es erwachsenenschutzrechtliche Schutzmassnahmen wie zum Beispiel verschiedene, abgestufte Beistandschaften.

Höchstpersönliche Rechte werden erwähnt im Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 19c). Es sind dies persönlichkeitsbezogene Rechte, über die ein Beistand / Vertreter nur bei gesetzlicher Grundlage  vertretungsweise entscheiden darf. Über absolut höchstpersönliche (also vertretungsfeindliche) Rechte darf auch von einem Beistand nicht entschieden werden. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Ausführungen dazu, welches diese Rechte sind. Die höchstpersönlichen Rechte ergeben sich aus Lehre und Rechtsprechung.

Die für dieses Konzept relevanten höchstpersönlichen Rechte sind das Ausleben der Sexualität, die Wahl der (Sexual-)Partner sowie Verlobung, Eintragen von Partnerschaften, Ehe- und Familiengründung (und Auflösung) und Vaterschaftsanerkennung. Im Kontext der sexuellen Gesundheit ist auch das höchstpersönliche Selbstbestimmungsrecht relevant, über ärztliche Eingriffe ohne Heilungszweck selbst zu entscheiden, zum Beispiel gynäkologische Eingriffe. Hierzu bestehen auch das Sterilisationsgesetz sowie das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, welche es zu beachten gibt.

Bei absolut höchstpersönlichen Rechten ist jegliche Vertretung ausgeschlossen, sowohl bei urteilsfähigen, wie auch urteilsunfähigen Menschen. Eine gesetzliche Vertretung hat hier keine Kompetenzen und kann bei einer Partnerschaft oder ausgelebter Sexualität nur eingreifen, wenn rechtliche Grenzen überschritten werden, indem sie ein Rechtsmittel ergreift (z.B. Strafanzeige), zum Beispiel bei Gefährdung, Missbrauch oder wenn strafrechtliche Normen missachtet werden.

Quelle: Sexualkonzept der Vereinigung Cerebral Schweiz

 

Weiterführende Links

Schweizerisches Zivilgesetzbuch 

Sterilisationsgesetz

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